Hier mal ein Auszug aus der Info vom Konsulat:
Ausländischen Staatsbürgern, die keinen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis stellen können, kann eine
Besuchergenehmigung (visitor’s permit) ausgestellt werden wie in § 11(2) des
Einwanderungsgesetzes (Immigration Act) in der geänderten Fassung vorgesehen, doch müssen sie
eine Erlaubnis vom Leiter des Innenministeriums (Director-General of the Department of Home Affairs)
einholen. Diese Erlaubnis kann bei der Einreise in die Republik Südafrika, z.B. am
internationalen Flughafen, vom Einreisebeamten (im Auftrag des Leiters des
Innenministeriums) ausgestellt werden, der dem ausländischen Staatsbürger dann die
Besuchergenehmigung mit dem Vermerk „Authorised to work on a visitor’s permit in terms of section
11(2)“ ausstellt.
...
Inhaber von Reisepässen oder Reisedokumenten, die von der südafrikanischen Visumspflicht befreit
sind (hinsichtlich deutscher Staatsbürger siehe unten), müssen dem Einwanderungsbeamten bei der
Einreise einen Brief vorlegen, in dem der Gastgeber in der Republik Südafrika - die Firma, Institution
oder Organisation - den Zweck und die Dauer des Aufenthalts bestätigt.
Aber nochmals: Ich bin nicht sicher, ob das nicht nur für unbezahlte Praktika gilt.