Uwe
Daueraufenthaltsberechtigung und Steuerpflicht
Es ist eine weit verbreitete Meinung, dass der Erhalt einer permanent residence in SËdafrika immer zugleich zur hiesigen Steuerpflicht in Bezug auf das weltweite Einkommen fËhrt. Viele scheuen daher den Schritt, eine permanent residence in SËdafrika zu beantragen, um nicht (auch) in SËdafrika steuerpflichtig zu werden.
Tatsächlich aber bedeutet der immigrationsrechtliche Status, d.h. auch der Besitz einer permanent residence, nicht automatisch auch die Steuerpflicht in SËdafrika. Zwar bestimmt sich die im Income Tax Act (Act 58 of 1962) geregelte Steuerpflicht auch danach, ob jemand resident ist, jedoch ist der steuerrechtliche Begriff des resident streng von dem immigrationsrechtlichen Begriff des resident (hier: permanent resident) zu unterscheiden.
Ob eine Person steuerrechtlich resident ist, bestimmt sich nach der Anzahl der Tage, die sie sich in SËdafrika im aktuellen und den drei vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (Besteuerungszeiträumen) aufgehalten hat (sog. “time-rule”), oder danach, ob die Person in SËdafrika ihren „Lebensmittelpunkt“ hat (“ordinarily resident”).
Steuerpflichtig kann danach auch jemand sein, der keine permanent residence in SËdafrika besitzt, der aber die sog. „time-rule“ erfËllt oder seinen Lebensmittelpunkt in SËdafrika hat. Andererseits kann es sein, dass der Inhaber einer permanent residence in SËdafrika Ëberhaupt nicht steuerpflichtig ist, weil er die Voraussetzungen des steuerrechtlichen Begriffs des residents nicht erfËllt. Dies ist insbesondere nach der aktuellen Gesetzeslage möglich, da das Innehaben der permanent residence nicht von einem Mindestaufenthalt pro Jahr abhängt.
Der Erhalt der südafrikanischen permanent residence bedeutet daher nicht grundsätzlich, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin in Südafrika mit seinem oder ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig wird. Im Einzelfall besteht jedoch durchaus die Möglichkeit, dass hiermit steuerliche Konsequenzen einhergehen. Aus diesem Grunde sollte der Antragsteller oder die Antragstellerin regelmässig vor Einreichen eines Antrages auf permanent residence professionellen Rat in Anspruch nehmen.
Quelle: 02.02.2005, Author : IBN team, newsletter@ibn.co.za
Es ist eine weit verbreitete Meinung, dass der Erhalt einer permanent residence in SËdafrika immer zugleich zur hiesigen Steuerpflicht in Bezug auf das weltweite Einkommen fËhrt. Viele scheuen daher den Schritt, eine permanent residence in SËdafrika zu beantragen, um nicht (auch) in SËdafrika steuerpflichtig zu werden.
Tatsächlich aber bedeutet der immigrationsrechtliche Status, d.h. auch der Besitz einer permanent residence, nicht automatisch auch die Steuerpflicht in SËdafrika. Zwar bestimmt sich die im Income Tax Act (Act 58 of 1962) geregelte Steuerpflicht auch danach, ob jemand resident ist, jedoch ist der steuerrechtliche Begriff des resident streng von dem immigrationsrechtlichen Begriff des resident (hier: permanent resident) zu unterscheiden.
Ob eine Person steuerrechtlich resident ist, bestimmt sich nach der Anzahl der Tage, die sie sich in SËdafrika im aktuellen und den drei vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (Besteuerungszeiträumen) aufgehalten hat (sog. “time-rule”), oder danach, ob die Person in SËdafrika ihren „Lebensmittelpunkt“ hat (“ordinarily resident”).
Steuerpflichtig kann danach auch jemand sein, der keine permanent residence in SËdafrika besitzt, der aber die sog. „time-rule“ erfËllt oder seinen Lebensmittelpunkt in SËdafrika hat. Andererseits kann es sein, dass der Inhaber einer permanent residence in SËdafrika Ëberhaupt nicht steuerpflichtig ist, weil er die Voraussetzungen des steuerrechtlichen Begriffs des residents nicht erfËllt. Dies ist insbesondere nach der aktuellen Gesetzeslage möglich, da das Innehaben der permanent residence nicht von einem Mindestaufenthalt pro Jahr abhängt.
Der Erhalt der südafrikanischen permanent residence bedeutet daher nicht grundsätzlich, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin in Südafrika mit seinem oder ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig wird. Im Einzelfall besteht jedoch durchaus die Möglichkeit, dass hiermit steuerliche Konsequenzen einhergehen. Aus diesem Grunde sollte der Antragsteller oder die Antragstellerin regelmässig vor Einreichen eines Antrages auf permanent residence professionellen Rat in Anspruch nehmen.
Quelle: 02.02.2005, Author : IBN team, newsletter@ibn.co.za