Probleme mit Flügen können vielfältig sein und sind trotz der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments immer noch ein Quell vielfältiger gerichtlicher Auseinandersetzungen, wie auch dieser Fall fast 18 Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung zeigt. Nicht umsonst hat sich inzwischen eine ganz neue Branche a la flightrights etc etabliert.
In dem von mir heute Mittag verlinkten
(Der Link ist für Gäste ausgeblendet. Um ihn zu sehen, bitte registrieren!) fehlen leider ein paar Infos, die man u.a. hier nachlesen kann, u.a. die 14-Tage-Regelung (das ist nicht dasselbe wie "wenn man nicht vorher informiert wurde" !):
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Aber auch in diesem Beitrag wird nicht auf alle Details eingegangen. Beispielsweise nicht auf SarahSofias Punkt ob das auch gilt, wenn man den Flug dennoch antritt (was ich allerdings nicht glaube; ich könnte mir höchstens vorstellen, dass man in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz konkreter Mehraufwendungen hat, wenn man bspw. Umbuchungsgebühren für einen früheren Zubringer bezahlen musste).
Soweit ich das sehe, steht die schriftliche Begründung des heutigen EUGH-Urteils noch aus, mal sehen ob sie mehr Klarheit bringt.
Übrigens, nach meiner eigenen Erfahrung gilt die Fluggastrechteverordnung nur für Flüge aus der EU - sowie für Flüge in die EU, welche von in der EU ansässigen Airlines durchgeführt werden. Wenn also bspw. Qatar oder Turkish ihren (Rück-)Flug von Johannesburg nach Deutschland kurzfristig ändern, kann man nicht auf Entschädigungen hoffen.
Und noch etwas: Wenn man davon betroffen ist, sollte man sich schnell über den Unterschied zwischen Umbuchung, Verschiebung, Verspätung, Stornierung und Annullierung informieren. Die haben jeweils andere Rechtsfolgen. Stornierung und Annullierung ist nicht dasselbe.